Sie planen, sich selbstständig zu machen und haben eine konkrete Geschäftsidee? Nachfol- gend finden Sie wichtige Informationen dazu.

1. Grundsätzliches

Der Hauptzweck der Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE) besteht darin, die versi- cherten Personen aus der Arbeitslosigkeit herauszuführen. Sie dient nicht dazu, den versicherten Personen wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen oder einzelne Branchen oder besondere wirtschaftli- che Interessen zu bevorzugen.

Die Fachstelle FsE des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) prüft die Geschäftsidee sowie den be- stehenden Arbeitsmarkt. Die Unterstützung für den Aufbau der Selbstständigkeit wird gegenüber ei- ner erneuten, zumutbaren Anstellung abgewogen. Somit hat die Annahme einer Stelle Priorität, ob- wohl der Wunsch nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht.

Dieses Merkblatt dient zur Informationsübersicht. Es ersetzt ein ausführliches Beratungsgespräch mit der Fachstelle FsE nicht.

Die Fachstelle FsE prüft jedes Projekt und jedes Gesuch individuell und berücksichtigt dabei Ihre persönlichen Umstände, Möglichkeiten und Voraussetzungen.

2. Voraussetzungen
Sie können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes be-

antragen, wenn

Sie mindestens 20 Jahre alt sind.
Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung durch Ihre zuständige Arbeitslosenkasse bestätigt ist.
Sie die letzte Stelle nicht gekündigt haben, um sich selbstständig zu machen. Liegt ein Kausalzu-sammenhang zwischen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der Aufnahme einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit vor, sind Planungsphasen-Taggelder, um die Selbstständigkeit aufzu- bauen, ausgeschlossen. Beratungsgespräche und der Besuch des Förderprogramms sind hingegen trotzdem möglich.
Sie 100 % arbeitsfähig sind.
Sie ein Geschäftskonzept zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaftenselbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen können. Das Geschäftskonzept erarbeiten Sie im För- derprogramm.

Wenn Sie kein Grobkonzept vorlegen können, das den Anforderungen der Fachstelle FsE entspricht oder wenn Zweifel an der Realisierbarkeit des Projektes bestehen, kann das Projekt von der Unter- stützung ausgeschlossen werden.

3. Ablauf Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE)

Personalberatung meldet Sie zu einem ersten Beratungsgespräch bei der Fachstelle FsE an. Dazu brauchen Sie eine konkrete Geschäftsidee und den erforderlichen, komplett ausgefüllten Fragenbo- gen.

4. Förderprogramm Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit

In diesem Förderprogramm analysieren Sie Ihre Geschäftsidee und prüfen Ihre Erfolgschancen auf dem Markt. Zudem erhalten Sie professionelle Unterstützung, um die Chancen für einen Erfolg zu erhöhen.

Ziele und Inhalte des Förderprogramms:

Vertiefte Projektanalyse
Beurteilung der persönlichen Kompetenzen
Beurteilung der Erfolgschancen des Projektes
Entwicklung von Geschäftsmodell, Marketing- und Verkaufsstrategie
Beurteilung der Finanzsituation
Erstellen eines Businessplans und einer Finanzplanung
Privat- und Geschäftsbudget
Liquiditäts- und Umsatzplanung
Preisgestaltung und Zahlungsmodalitäten
Kapitalbedarf und Finanzierung
Grundzüge Finanzbuchhaltung
Grundlagen der Mehrwertsteuer (MwSt.)
Marketinggrundlagen, Zielmarkt und -gruppe
Konkurrenzanalyse, Strategie und USP
Distribution (Vertriebsart, Vertriebswege usw.)
Kommunikation (Werbung, PR, Verkaufsförderung)
Social-Media, Auftrittskompetenz, Time-Management
Netzwerkplattformen
Voraussetzungen:

Moduldauer: Durchführung:

Gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, solide IT-Kenntnisse

Laptop / Computer / Tablet mit Kamera und Internetzugang 1. Modul: Eignungsabklärung, maximal 15 Tage

2. Modul: Befähigung, maximal 25 Tage Online

5. Weitere Informationen
Taggelder zur Planung und Vorbereitung einer Selbstständigkeit

Sie erhalten auf Gesuch für die geplante selbstständige Erwerbstätigkeit Planungsphasen-Taggelder. Diese Taggelder entsprechen Ihren Arbeitslosentaggeldern. Innerhalb Ihres Leistungsanspruchs können Ihnen maximal 90 Planungsphasen-Taggelder bewilligt werden. Einen generellen, einmaligen Anspruch auf die 90 Planungsphasen-Taggelder können Sie im Kanton

Aargau nicht geltend machen. Diese speziellen Taggelder werden entsprechend Ihres Projekts

im Voraus festgelegt und bewilligt.

Während der Planungsphase widmen Sie sich der Planung und Vorbereitung Ihres Unternehmens. Sie sind von der Kontrollpflicht befreit und müssen keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Vor Ablauf der Planungsphase können Sie eine Verlängerung beantragen, welche von der Fachstelle FsE geprüft wird.

Planungsphasen-Taggelder erhalten Sie ausschliesslich für die Planungs- und Vorbereitungsphase Ihres Projekts. Während dieser Zeit konkretisieren Sie die Idee Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit, erarbeiten die Grundlagen Ihrer Geschäftstätigkeit und erledigen die notwendigen

Abklärungsarbeiten. Während der Planungsphase dürfen Sie keine unternehmerischen Tätigkeiten ausführen.

Ziel Ihres Projekts ist die Abmeldung von der ALV. Ihr Projekt zur selbstständigen Erwerbstätigkeit entspricht einem Vollzeitpensum. Sollte sich zeigen, dass Sie weiterhin teilweise arbeitslos bleiben, darf ein Gesuch für Planungsphasen-Taggelder nicht bewilligt werden.

Anlauf-/Startphase

Einstieg in eine bestehende oder Übernahme einer bestehenden Firma

Die an die Planungs- und Vorbereitungsphase anschliessende Anlauf- und Startphase, in der Sie keinen oder nur einen geringen Ertrag (mangelnde Auftragslage) erwirtschaften, gehört zum Unternehmerrisiko und wird von der Arbeitslosenversicherung nicht unterstützt.

Wenn Sie sich für eine Übernahme einer bestehenden Firma oder den Einstieg in ein bestehendes

Unternehmen entscheiden, können keine Planungsphasen-Taggelder bewilligt werden. Die Firma

besteht schon und braucht keine weitere Planungs- und Vorbereitungsphase mehr.

Sie dürfen vorübergehend einen Zwischenverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen.

Dies jedoch nur, solange dieser Zwischenverdienst nicht auf Dauer ausgerichtet ist und Sie weiterhin

vermittlungsfähig bleiben. Wenn Sie für die selbstständige Erwerbstätigkeit einen Mietvertrag unter-

zeichnen, ein Warenlager beschaffen oder sonst grössere Investitionen tätigen, können die Einnah-

men aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr als Zwischenverdienst angerechnet wer-

Sie bleiben vermittlungsfähig, solange Sie dem RAV Ihre Arbeitsbemühungen nachweisen und bereit

sind, zugewiesene Stellen anzunehmen und Ihren selbstständigen Zwischenverdienst innert nützli-

cher Frist zugunsten einer zumutbaren Anstellung aufzugeben.

Die Netto-Einnahmen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zwischenverdienst müssen Sie

monatlich auf dem Zwischenverdienstformular gegenüber Ihrer Arbeitslosenkasse bescheinigen.

Nach einem Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts (heutiges Bundesgericht) hat die An-

rechnung des Einkommens grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip und nicht nach dem Reali-

sierungsprinzip zu erfolgen. Das heisst, ein Einkommen gilt schon in dem Zeitpunkt als erzielt, in wel-

chem Sie Ihre Dienstleistung erbracht oder Ihre Ware übergeben haben, und nicht erst bei Erhalt der

dafür geschuldeten Geldleistung.

Wenn Sie mit den Planungsphasen-Taggeldern für die selbstständige Erwerbstätigkeit gefördert wur-

den und nach Abschluss der Planungsphase Ihr Projekt nicht umsetzen, können Sie wieder Leistun-

gen der Arbeitslosenversicherung beantragen. Dafür müssen Sie Ihr Projekt definitiv aufgeben und

dürfen daraus auch keinen Zwischenverdienst mehr erzielen.

Zwischenverdienst während der Planungs- und Vorbereitungsphase

Anerkennung der Selbstständigkeit durch die AHV/SUVA

Gesuchstellung

Gutheissung/Ablehnung

Sie können während der geförderten Planungs- und Vorbereitungsphase grundsätzlich einen Zwi-

schenverdienst erzielen, sofern dieser nichts mit Ihrem Projekt zu tun hat.

Ihre geplante Selbstständigkeit muss die Voraussetzungen zur Anerkennung durch die AHV und

SUVA erfüllen. Auch bei Ihrem selbstständigen Zwischenverdienst gilt das Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHVG). Dieses sieht vor, dass von jedem Erwerbseinkom-

men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Beiträge für AHV, IV und EO bezahlt werden. Zudem müs-

sen Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) anmelden.

Sie reichen ein Gesuch um Unterstützungsleistungen im Rahmen der Förderung der selbstständigen

Erwerbstätigkeit ein. Diese wird Ihnen durch die Fachstelle FsE zugestellt. Für die Prüfung und Ge-

nehmigung Ihres Gesuchs benötigt die Fachstelle FsE einen ausgearbeiteten Business- und Finanz-

plan, eine detaillierte To-do-Liste und weitere Unterlagen Ihres Projekts sowie einen aktuellen Betrei-

bungsregisterauszug über die letzten zwei Jahre.

Die Fachstelle FsE prüft Ihr Gesuch. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Fachstelle

FsE die Ausrichtung der Planungsphasen-Taggelder über eine schriftliche Verfügung gutheissen. Sie

sind während der bewilligten Planungsphase von der Kontrollpflicht und der Pflicht zur Stellensuche

befreit.

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Erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen, lehnt die Fachstelle FsE Ihr Gesuch ab. Eine Ablehnung

führt dazu, dass Sie die Projektidee komplett aufgeben müssen. Sie können das Projekt auch nicht

im Zwischenverdienst ausführen.

Unterbruch der Planungsphase (Taggelder Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit)

Meldung Aufnahme/Nichtaufnahme

Müssen Sie wegen Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst und Vaterschaftsurlaub VAT Ihre

Planungs- und Vorbereitungsarbeiten vorübergehend unterbrechen, melden Sie das bitte umgehend

der Fachstelle FsE und reichen ein Arztzeugnis oder entsprechende Dokumente ein. Vorgehen nach

Ablauf der FsE-Taggelder

Sie sind verpflichtet, der Fachstelle FsE vier Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Planungs- und

Vorbereitungsphase zu melden, ob Sie die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv aufnehmen. Auf-

nahme der Selbstständigkeit

Nach dem Bezug des letzten Taggelds „Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit“ meldet Sie die

Fachstelle FsE bei der Arbeitslosenkasse ab. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert

sich um zwei Jahre (Artikel 95e Absatz 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung), sofern Sie

keine neue Rahmenfrist durch eine beitragswirksame Erwerbstätigkeit erwirken (Artikel 13 des Ar-

beitslosenversicherungsgesetzes).

Nichtaufnahme der Selbstständigkeit

Verlustrisikogarantie

Voraussetzungen für die Übernahme des Verlustrisikos

• • • •

Wenn Sie nach Abschluss der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen

und wieder Leistungen der ALV beanspruchen wollen, dürfen Sie im Bereich Ihres geförderten Pro-

jekts keinen Zwischenverdienst mehr erzielen. Ihr Projekt müssen Sie definitiv aufgeben und dies mit

der Löschung des Handelsregistereintrags sowie der Homepage und einer Abmeldung bei der SVA

belegen. Die Fachstelle FsE prüft, ob allenfalls ein Verschulden vorliegt.

Die ALV übernimmt unter gewissen Bedingungen 20 % des Verlustrisikos eines durch eine Bürg-

schaftsgenossenschaft verbürgten Kredits. Die verbürgte Hauptschuld darf 1’000’000 Franken nicht

überschreiten. Maximal 200’000 Franken werden mit dem Verlustrisiko im Schadenfall abgedeckt. Zu

beachten ist, dass diese Bürgschaft zu verzinsen ist.

Die Bürgschaftsgenossenschaft muss eine Bürgschaft bewilligen. Dies kann dann geschehen, wenn

vorgängig eine Bank oder ein Investor bereit ist, einen Kredit zu gewähren und eine Bürgschaftsge-

nossenschaft bürgt.

Damit die Arbeitslosenversicherung anschliessend eine Verlustrisikogarantie abgeben kann, müssen

folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Nachweis angemessener beruflicher Kenntnisse im angestrebten Tätigkeitsfeld

Nachweis angemessener Geschäftsführungskenntnisse

Vorlage eines ausgearbeiteten Projektes (Business-, Finanzplan und To-do-Liste)

Zusage einer Bank für einen Kredit unter Vorbehalt der Gewährung einer Bürgschaft durch eine

Bürgschaftsgenossenschaft (inkl. Kontaktperson)

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Gesuchsablauf

Sie stellen ein Gesuch und beantragen damit die Übernahme des Verlustrisikos, mit oder ohne Pla-

nungsphasen-Taggelder. Sie verfügen über ein ausgearbeitetes Projekt, das Sie ohne weitere Vor-

bereitung starten können oder Sie brauchen zum Aufbau der Firma noch Taggelder für die Planungs-

phase.

Das Gesuch muss innerhalb der ersten 19 Wochen ab Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit eingehen, wenn

Sie die Bürgschaft mit Planungsphasen-Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätig-

keit beantragen. Ohne Planungsphasen-Taggelder müssen Sie das Gesuch innerhalb von 35 Wo-

chen ab Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit einreichen. Gesuche, die nach dieser Frist eingehen, werden

nicht mehr berücksichtigt.

Kommt die zuständige Amtsstelle zur Entscheidung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind, wird dies in einer Verfügung festgehalten. Ihr Gesuch wird an die Bürgschaftsgenossenschaft

zur Prüfung weitergeleitet.

Die Bürgschaftsgenossenschaft entscheidet innert vier Wochen nach Eingang Ihres Gesuchs, ob sie

Ihr Projekt unterstützt oder ablehnt. Dieser Entscheid löst Kosten für Sie aus und ist nicht anfechtbar.

Mit einem positiven Entscheid können Sie das Darlehen oder den Kredit bei Ihrer Bank in Anspruch

nehmen.

Regelungen im Verlustfall

Geht Ihre Firma Konkurs und es entsteht ein Schaden, für welchen die Bürgschaftsgenossenschaft

haften muss, stellt diese den Anteil von 20 % Ihrer Arbeitslosenkasse in Rechnung.

Sind Zahlungen zu leisten, werden Ihnen die bezahlten Beträge vom Taggeldanspruch abgezogen,

was eine Verminderung der Taggelder um den ausbezahlten Verlust bewirkt. Ist der Restanspruch