Datenschutz & AGB
Muss sein, auch wenn es keiner lesen will.
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Letzte Aktualisierung: August 2018
Geltungsbereich
In der grafischen Industrie gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Sie sind bei der Offerte dem Kunden zur Kenntnis zu bringen
Offerten
Ohne anders lautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Berechnung geeigneten Unterlagen und Daten sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Preise, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur verbindlichen Richtpreischarakter. Im Interesse der Werbeagentur sind Offerten und Auftragsbestätigungen schriftlich abzugeben. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.
Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Allfällige anfallende Transportkosten sind speziell auszuweisen. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge oder gesamtarbeitsverträglicher Lohnerhöhungen, die vor Auftragsbeendigung eintreten können und deren Preiskonsequenzen dem Auftraggeber mitgeteilt werden müssen.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum Zahlungseingang Eigentum der Werbeagentur. Die Werbeagentur kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder Material und Fremdarbeit oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als einen Monat erstreckt, so ist die Werbeagentur berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung seiner Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten.
Lieferfristen
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (evt, vereinbarte Anzahlungen, Bild- und Textvorlagen, Lithos, Manuskripte oder Datenträger, «Gut-zum-Druck» usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt in der Werbeagentur eintreffen. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem der Artikel die Werbeagentur verlässt. Wird das Gut-zum-Druck oder die Anzahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist die Werbeagentur nicht mehr an die vereinbarten Lieferfristen gebunden. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfristen, für welche die Werbeagentur kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegung oder Streik, Aussperrung, Strommangel, Mangel an Rohmaterial sowie alle Fälle höherer Gewalt) berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Werbeagentur für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haftet die Werbeagentur höchstens bis zur Höhe des Warenwertes und nur dann, wenn eine schriftliche Terminbestätigung vorliegt.
Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist die Werbeagentur berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
Skizzen und Entwürfe
Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird.
Urheberrecht
Das Urheberrecht en kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Werbeagentur.
Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber der Werbeagentur zu Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung.
Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge
Die vom Werbebüro erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Filme, Datenträger, Satz, Montagen, etc.) bleiben Eigentum der Werbeagentur. Mehraufwand Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachten Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Autorkorrekturen
Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton etc.), bleiben vorbehalten. Soweit der Werbeagentur durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden der Werbeagentur.
Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Menge – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbahrungen nicht beanstandet werden. Es wird die effektive gelieferte Menge fakturiert.
Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist der Werbeagentur frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen könnte (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Lieferung, Verpackung
Bei Lieferung der Ware in der Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs- und Transportkosten nicht inbegriffen. Die Speditionsart wird dem Besteller in Rechnung gestellt.
Mängelrüge
Die von der Werbeagentur gelieferten Arbeiten sind beim Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Quantität haben spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessene Frist eine Wiedergutmachung des Schadens.
Haftungsbeschränkungen
Der Werbeagentur übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien etc. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu tragen.
Elektronische Daten und Datenübernahme
Für vom Kunden angelieferte Daten (über Datenträger oder ISDN), die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt die Werbeagentur keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Eine Haftung von Datenverlusten von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird der Werbeagentur nicht übernommen. Die Haftung der Werbeagentur beschränkt sich auf die von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Kontroll- und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut-zum-Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Die Werbeagentur haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturanweisungen und Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb 24 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten können keine Rechtwirkungen abgeleitet werden. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet, so trägt der Auftraggeber das volle Risiko. Die Haftung der Werbeagentur beschränkt sich auf die von ihm verursachte Fehler, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Daten, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, Abzüge sowie Werkzeuge) besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine zur technischen Sicherstellung des Auftrages erfolgende Aufzeichnung der Enddaten wird 10 Tage nach Auslieferung gelöscht. Eine weitergehende Aufbewahrung ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneuter Aufbebarbeitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist der Firmensitz der Werbeagentur. Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Anwendbar ist Schweizerisches Recht.
Anerkennung
Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein.
gutekunst-design, die Werbeagentur der Zentralschweiz
Cham, Mai 2018